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Compliance im BFW Oberhausen

Warum Compliance im BFW Oberhausen?

Nach dem Hinweisgeberschutzgesetz (HinSchG) hat der Beschäftigungsgeber die Pflicht zur Einrichtung einer Meldestelle an die sich Beschäftigte und Externe wenden können.

Das Gesetz für einen besseren Schutz hinweisgebender Personen regelt den Schutz von natürlichen hinweisgebenden Personen, die im Zusammenhang mit ihrer beruflichen Tätigkeit oder im Vorfeld einer beruflichen Tätigkeit Informationen über Verstöße erlangt haben und diese an die vorgesehene Meldestelle melden oder offenlegen.

Darüber hinaus werden Personen geschützt, die Gegenstand einer Meldung oder Offenlegung sind, sowie sonstige Personen, die von einer Meldung oder Offenlegung betroffen sind.

Da Hinweise bewusst oder unbewusst falsch sein können, muss eine im Hinweis beschuldigte Person bis zum Beweis des Gegenteils als unschuldig gelten.

Nichts ist für das Ansehen des Instruments „Hinweisgeber“ schädlicher als die Benachteiligung einer Person, die sich im Nachhinein als unschuldig erweist.

Es gilt die Unschuldsvermutung!


Welche Verstöße dürfen gemeldet werden?

Das Hinweisgeberschutzgesetz gilt für die Meldung und die Offenlegung von Informationen über:

1. Verstöße, die strafbewehrt sind,

2. Verstöße, die bußgeldbewehrt sind, soweit die verletzte Vorschrift dem Schutz von Leben, Leib oder Gesundheit oder dem Schutz der Rechte von Beschäftigten oder ihrer Vertretungsorgane dient,

3. sonstige Verstöße gegen Rechtsvorschriften des Bundes und der Länder sowie unmittelbar geltende Rechtsakte der Europäischen Union.

Verstöße sind Handlungen oder Unterlassungen im Rahmen einer beruflichen, unternehmerischen oder dienstlichen Tätigkeit, die rechtswidrig sind und Vorschriften oder Rechtsgebiete betreffen.

Was ist zu beachten?

Informationen über Verstöße sind begründete Verdachtsmomente oder Wissen über tatsächliche oder mögliche Verstöße, die bei dem Beschäftigungsgeber, bei dem die hinweisgebende Person tätig ist oder war, oder bei einer anderen Stelle, mit der die hinweisgebende Person aufgrund ihrer beruflichen Tätigkeit im Kontakt steht oder stand, bereits begangen wurden oder sehr wahrscheinlich erfolgen werden, sowie über Versuche der Verschleierung solcher Verstöße.

Meldungen sind Mitteilungen von Informationen über Verstöße an interne Meldestellen oder externe Meldestellen.

Offenlegung bezeichnet das Zugänglichmachen von Informationen über Verstöße gegenüber der Öffentlichkeit.

Repressalien sind Handlungen oder Unterlassungen im Zusammenhang mit der beruflichen Tätigkeit, die eine Reaktion auf eine Meldung oder eine Offenlegung sind und durch die der hinweisgebenden Person ein ungerechtfertigter Nachteil entsteht oder entstehen kann.

Das BFW Oberhausen stellt sicher, dass Repressalien und jedwede Vergeltungsmaßnahmen gegenüber der hinweisgebenden Person untersagt sind und, dass etwaige betriebliche Maßnahmen und Veränderungen gegenüber dem Hinweisgeber nicht im Zusammenhang mit der Aufdeckung von Missständen stehen.

Wer wird durch das Gesetz geschützt?

Personen sollten in Fällen, in denen wirksam gegen den Verstoß vorgegangen werden kann und sie keine Repressalien befürchten, die Meldung an eine interne Meldestelle bevorzugen.

Die Meldestelle hat die Vertraulichkeit der Identität der folgenden Personen zu wahren:

1. der hinweisgebenden Person, sofern die gemeldeten Informationen Verstöße betreffen, die in den Anwendungsbereich fallen, oder die hinweisgebende Person zum Zeitpunkt der Meldung hinreichenden Grund zu der Annahme hatte, dass dies der Fall ist,

2. der Personen, die Gegenstand einer Meldung sind, und

3. der sonstigen in der Meldung genannten Personen.

Die Informationen über die Identität der hinweisgebenden Person oder über sonstige Umstände, die Rückschlüsse auf die Identität dieser Person erlauben, weitergegeben werden, wenn

1. die Weitergabe für Folgemaßnahmen erforderlich ist und

2. die hinweisgebende Person zuvor in die Weitergabe eingewilligt hat.

Die Einwilligung muss für jede einzelne Weitergabe von Informationen über die Identität gesondert und in Textform vorliegen.

Die Identität einer hinweisgebenden Person, die vorsätzlich oder grob fahrlässig unrichtige Informationen über Verstöße meldet, ist nicht geschützt.

Vorsätzlich unrichtige Meldungen und falsche Anschuldigungen werden disziplinarisch geahndet!

In diesem Zusammenhang verweisen wir auf das Hinweisgeberschutzgesetz und heben hervor, dass im Falle einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Falschmeldung die hinweisgebende Person zur Erstattung des dadurch eingetretenen Schadens verpflichtet ist.

 

Was passiert, wenn ich meinen Namen nenne?

Nur auf Wunsch und nach ausdrücklicher und schriftlicher Zustimmung des Hinweisgebers wird dessen Identität im weiteren Prozess der verantwortlichen oder zuständigen Stellen genannt.

Grundsätzlich sollen Hinweise nach der Rechtsprechung zunächst intern erfolgen und nur nach außen getragen werden, wenn intern keine Klärung des Sachverhalts möglich ist oder strafrechtliche Handlungspflichten bestehen.
Die Geschäftsleitung hat zu entscheiden, ob und wie ermittelt und ob die gewonnenen Ergebnisse an eine Behörde weiterleitet werden. 

Der Schutz der hinweisgebenden Person greift nur, wenn sie ihre Meldung in gutem Glauben abgegeben hat, sie also davon ausgehen durfte, dass die gemeldete Information der Wahrheit entsprach.

Wer bearbeitet meine Meldung?

Die Meldestelle

1. bestätigt der hinweisgebenden Person den Eingang einer Meldung spätestens nach sieben Tagen,

2. prüft, ob der gemeldete Verstoß in den sachlichen Anwendungsbereich fällt,

3. hält mit der hinweisgebenden Person Kontakt,

4. prüft die Stichhaltigkeit der eingegangenen Meldung,

5. ersucht die hinweisgebende Person erforderlichenfalls um weitere Informationen und

6. ergreift angemessene Folgemaßnahmen.

Die Meldestelle gibt der hinweisgebenden Person innerhalb von drei Monaten nach der Bestätigung des Eingangs der Meldung oder, wenn der Eingang nicht bestätigt wurde, spätestens drei Monate und sieben Tage nach Eingang der Meldung eine Rückmeldung. Die Rückmeldung umfasst die Mitteilung geplanter sowie bereits ergriffener Folgemaßnahmen sowie die Gründe für diese.

Eine Rückmeldung an die hinweisgebende Person darf nur insoweit erfolgen, als dadurch interne Nachforschungen oder Ermittlungen nicht berührt und die Rechte der Personen, die Gegenstand einer Meldung sind oder die in der Meldung genannt werden, nicht beeinträchtigt werden.

Wie geht es weiter?

Als Folgemaßnahmen kann die interne Meldestelle insbesondere

1. interne Untersuchungen bei dem Beschäftigungsgeber oder bei der jeweiligen Organisationseinheit durchführen und betroffene Personen und Arbeitseinheiten kontaktieren,

2. die hinweisgebende Person an andere zuständige Stellen verweisen,

3. das Verfahren aus Mangel an Beweisen oder aus anderen Gründen abschließen oder

4. das Verfahren zwecks weiterer Untersuchungen abgeben an

a) eine bei dem Beschäftigungsgeber oder bei der jeweiligen Organisationseinheit für interne Ermittlungen zuständige Arbeitseinheit oder

b) eine zuständige Behörde.

 

Datenschutzerklärung Hinweisgebersystem

 

Ansprechpartner im BFW Oberhausen

Christian Seufert

Compliance- und Datenschutzbeauftragter

Bebelstraße 56

46049 Oberhausen

Telefon: +49 2 08 85 88 - 325

Mail: seufert.cbfw-oberhausen.de

 

Internes Melde- und Hinweisgebersystem

Hinweise können Sie hier geben:

Persönlich

BFW Oberhausen

Christian Seufert

Datenschutzbeauftragter

Büro A0821

Bebelstraße 56

46049 Oberhausen

E-Mail

Compliancebfw-oberhausen.de

Telefonisch

0208/8588325

Anonymer Hinweisgeber

Falls bevorzugt, können Sie dem BFW Oberhausen auch anonym Compliance-Verstöße melden:

Anonymes Hinweisgeberportal

Anonymes Hinweisgeberportal

Postanschrift (anonym)

BFW Oberhausen

Compliance- und Datenschutzbeauftragter

Bebelstraße 56

46049 Oberhausen

Briefkasten (anonym)

Persönlicher Einwurf Postkasten Datenschutz In der K-Zone im BFW Oberhausen

 

Externes Melde- und Hinweisgebersystem

Neben den internen Kanälen können sich die Hinweisgeber auch an eine externe Meldestelle wenden und dort etwaige Verstöße gegen die Regeln und Standards melden.

Hierzu steht Ihnen - falls Sie die internen Meldekanäle nicht als zielführend erachten - nachfolgende Meldekanäle zur Verfügung:

Bundesamt für Justiz (BfJ)

Zentrale Meldestelle in Deutschland für externe Hinweise.

Adenauerallee 99-103

53113 Bonn

Deutschland

Telefon: +49 228 99 410-40

Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin)

Insbesondere für Meldungen, die von § 4d des Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetzes erfasst werden, einschließlich Meldungen, die Vorschriften des Wertpapiererwerbs-und Übernahmegesetzes betreffen.

Hinweisgeberstelle

Graurheindorfer Straße 108

53117 Bonn

Telefon: +49 228/4108- 2355 E-Mail: hinweisgeberstellebafin.de

Bundeskartellamt

Zuständig für Meldungen von Informationen über Verstöße nach § 2 Absatz 1 Nummer 8 § 7 Absatz 1 Satz 2 HinSchG.

Kaiser-Friedrich-Str. 16

53113 Bonn

Telefon: +49 228 9499 386

 

Ihr Ansprechpartner

Christian Seufert