


In den ersten beiden Teilen dieser Reihe wurde dargestellt, wie die Leistungsfähigkeit eines Bildungsträgers nachgewiesen werden kann (Teil 1), bzw., welche Fähigkeiten der Bildungsträger zur Unterstützung der Eingliederung von Teilnehmerinnen und Teilnehmern besitzt (Teil 2).
In diesem dritten Teil soll beleuchtet werden, welche Anforderungen an die Berufserfahrungen der Leitung und der Lehrkräfte gestellt werden.
Allgemein heißt es im § 8, Absatz 3 der AZWV, dass die zuvor genannten Personen, nämlich Leitung und Lehrpersonal, geeignet sein müssen, eine erfolgreiche berufliche Bildung erwarten zu lassen.
Zum Nachweis muss der Bildungsträger bei der entsprechenden Zulassungsbeantragung folgende Angaben machen:
· Die betreffenden Personen müssen fachlich und pädagogisch geeignet sein und über eine adäquate Berufserfahrung verfügen.
· Sie müssen über methodisch-didaktische Qualifikationen verfügen.
· Sie müssen Erfahrungen in der Erwachsenenbildung nachweisen können.
· Die Lehrkräfte müssen sich regelmäßig fachlich und pädagogisch weiterbilden.
· Zu den Lehrkräften müssen Teilnehmerbefragungen durchgeführt werden.
Den Nachweis der Befähigung kann jeder Einzelne durch einen detaillierten Lebenslauf erbringen, dem die entsprechenden Zeugnisse bzw. Zertifikate beigefügt sind. Die notwendigen Weiterbildungen kann der Bildungsträger in einen Bildungsplan nachweisen.
Diese genannten Bedingungen werden im BFW Oberhausen selbstverständlich erfüllt, da es bereits seit über 30 Jahren Erfahrungen in der Erwachsenenbildung vorweisen kann.
Sollten Sie Fragen zu bestimmten Maßnahmen haben, finden Sie auf unserer Homepage die entsprechenden Informationen bzw. Ansprechpartner.
Im nächsten Beitrag werden die Anforderungen an die Qualitätssicherung von Bildungsträgern erläutert - besuchen Sie wieder unsere Homepage.
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